Vereinssatzung
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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Shotokan Karate Mandelbachtal e.V. Er hat seinen Sitz in 66399 Mandelbachtal und ist im Vereinsregister 455 beim Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller Budo-Sportarten, jedoch vornehmlich in Karate und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Dachverband DKV (Deutscher Karate Verband).
§ 5 Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
§ 7 Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Die Vorstandschaft hat folgende Beitragsordnung erlassen: Die Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
a) dem Vorstand, (1. + 2. Vorsitzender) b) dem Kassenwart, c) dem Schriftführer, d) dem Jugendwart, e) dem Pressewart (Presse und Öffentlichkeitsarbeit), f) der Organisations-/Veranstaltungsleitung sowie aus f) einem Beisitzer.
§ 10 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
§ 11 Wahl des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
§ 12 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. § 13 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, 4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, 5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein
Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 14 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von § 15 Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf
§ 16 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nach Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen dem
Hierfür zeichnen als Vorstand: (Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)
1. (1.
3. (Schriftführer)
5. (Jugendwart)
7. (Organisationsleitung)
Vorstehende Änderung der Satzung wird durch das Finanzamt zum Zwecke der Gemeinnützigkeit geprüft. Mit anschließender Mitgliederversammlung soll die
geänderte Satzung |