Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Shotokan Karate Mandelbachtal e.V.

Er hat seinen Sitz in 66399 Mandelbachtal und ist im Vereinsregister 455 beim
  Amtsgericht St. Ingbert seit dem 27. 7. 2004 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller Budo-Sportarten, jedoch vornehmlich in Karate und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Dachverband DKV (Deutscher Karate Verband).

 

§ 5
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit
der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires
sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder
schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
bestehende Forderungen.

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher
Stimmenmehrheit.

Die Vorstandschaft hat folgende Beitragsordnung erlassen: Die Mitgliedsbeiträge
müssen zum Quartalsbeginn per Dauerauftrag oder per Lastschrift auf das
Vereinskonto überwiesen werden.

In Ausnahmefällen ist eine gesonderte Regelung zu schaffen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9
Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Sie sind für den Verein zeichnungsberechtigt und zum Abschluss von
Rechtsgeschäften befugt, jedoch nur in Verbindung mit dem Kassenwart.

 

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

 

a) dem Vorstand, (1. + 2. Vorsitzender)

b) dem Kassenwart,

c) dem Schriftführer,

d) dem Jugendwart,

e) dem Pressewart (Presse und Öffentlichkeitsarbeit),

f) der Organisations-/Veranstaltungsleitung sowie aus

f) einem Beisitzer.

 

§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

      Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.

 

§ 12
Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet einstimmig; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
 

§ 13
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
über Vereinsordnungen und Richtlinien,

3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an
die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden
Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 14
Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 15
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf
deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Nach Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen dem
Landessportverband des Saarlandes mit dem Verwendungszweck für den
Karatesport zu.

 

Hierfür zeichnen als Vorstand: (Vor-/Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)

 

 

1.
  ____________________________ 2. ____________________________

(1.
  Vorsitzender) (2. Vorsitzender)

 

3.
  ____________________________ 4. ____________________________

(Schriftführer)
  (Kassenwart)

 

5.
  ____________________________ 6. ____________________________

(Jugendwart)
  (Pressewart)

 

7.
  ____________________________ 8. ____________________________

(Organisationsleitung)
  (Beisitzer)

 

 

Vorstehende Änderung der Satzung wird durch das Finanzamt zum Zwecke der Gemeinnützigkeit geprüft. Mit anschließender Mitgliederversammlung soll die geänderte Satzung
  beschlossen werden und entsprechend ans Vereinsregister gemeldet werden.